Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen

I. Allgemeines

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehung zwischen der BKL - Electronic Kreimendahl GmbH (BKL) und deren Auftraggebern/Kunden. Sie werden auch Vertragsbestandteil, wenn auf sie nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.

2. "Kunde/Auftraggeber " im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Personen oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei der Bestellung von Ware bei der BK L in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

3. Die Waren werden ausschließlich entsprechend den, in den jeweils aktuellen Katalogen angegebenen Ausführungen, Verpackungseinheiten beziehungsweise Mindestmengen geliefert.

4. Technische Änderungen im Sinne eines technischen Fortschritts bleiben vorbehalten. Änderungen in Form, Farbe und Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

5. Die Angaben auf unseren Datenblättern erfolgen nach bestem Wissen. Sie sind nur ein unverbindlicher Hinweis und dienen als Anhaltspunkt für Planungen. Sie befreien den Anwender nicht von eigener Prüfung der von uns gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Anwendungszwecke. Änderungen behalten wir uns vor, falls neue Erkenntnisse dies erforderlich machen.

6. Bei von BKL Electronic verkauften Konfektionen ( Verbindung von 2 Produkten zu einem neuen Produkt ) erfolgt die Konfektion nach Vorgabe des Auftraggebers. Hier wird keine technische Prüfung für das gelieferte Produkt durchgeführt. Es sei denn, dies wird vom Kunden ausdrücklich gewünscht, und wird auf den erforderlichen Papieren gesondert ausgewiesen.

II. Vertragsschluss

1. Die Darstellung des Sortiments in den jeweiligen aktuellen Verkaufskatalogen oder Prospekten stellt kein bindendes Vertragsangebot der BKL dar. Indem der Kunde/Auftraggeber eine Bestellung an die BKL schickt, gibt er ein verbindliches Angebot ab. An dieses Angebot hält sich der Kunde/Auftraggeber für einen Zeitraum von 14 Tagen gebunden. Die BKL behält sich die freie Entscheidung über die Annahme dieses Angebotes vor.

2. Für den Fall, dass Angaben zum Sortiment der BKL falsch gewesen sind, wird die BKL dem Kunden/Auftraggeber ein Gegenangebot unterbreiten, über dessen Annahme der Kunde/Auftraggeber frei entscheiden kann.

3. Für den Fall, dass die BKL ein Angebot des Kunden/Auftraggebers nicht annimmt, wird die BKL den Kunden/Auftraggeber unverzüglich informieren.

4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der BKL.

5. Stellt sich heraus, dass die bestellte Ware nicht verfügbar ist, behält sich in die BKL den Rücktritt vom Vertrag vor. Die BKL wird den Kunden/Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und etwaige von dem Kunden/Auftraggeber bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten.

III. Preise

1. Die angebotenen Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.

2. Die in den Verkaufskatalogen oder Prospekten angegebenen Preise betreffen den Zeitpunkt der Herausgabe der jeweiligen Verkaufsunterlage. Preisänderungen nach diesem Zeitpunkt bleiben vorbehalten. Bei bereits geschlossenen Verträgen ist eine Veränderung des vereinbarten Preises ausgeschlossen, sofern der Vertragsschluss nicht länger als einen Monat vor der Preisänderung zurückliegt.

IV. Lieferung und Kosten

1. Die BKL ist berechtigt dem Kunden/Auftraggeber die Kosten für Verpackung und Versand gesondert zu den unter III. definierten Preisen in Rechnung zu stellen.

  • Frei Haus ab 500,00 € netto Warenwert.
  • Deutschland: 7,95 € netto + MWST pro Paket.
  • Ausland für folgende Länder gilt:

    Gewicht bis

    Preise in EUR

    Zone 1-1

    Zone 1-2

    Zone 1-3

    Zone 1-4

    Belgien, Luxemburg, Niederlande2,3, Österreich

    Dänemark2,3, Liechtenstein4, Schweiz3,4,5, Tschechien

    Frankreich2,3, Großbritannien3, Monaco

    Italien2,3, Polen, Slowakei, Slowenien, Ungarn

    2,0 kg

    11,39 €

    12,66 €

    15,87 €

    18,90 €

    4,0 kg

    12,17 €

    13,53 €

    17,01 €

    20,16 €

    6,0 kg

    12,92 €

    14,39 €

    18,03 €

    21,30 €

    8,0 kg

    13,75 €

    15,31 €

    19,10 €

    22,48 €

    10,0 kg

    14,74 €

    16,38 €

    20,35 €

    23,85 €

    12,0 kg

    15,72 €

    17,41 €

    21,62 €

    25,20 €

    14,0 kg

    16,73 €

    18,47 €

    22,86 €

    26,57 €

    16,0 kg

    17,70 €

    19,50 €

    24,16 €

    27,99 €

    18,0 kg

    18,68 €

    20,54 €

    25,42 €

    29,35 €

    20,0 kg

    19,66 €

    21,56 €

    26,68 €

    30,72 €

    25,0 kg

    21,99 €

    23,96 €

    29,13 €

    33,34 €

    31,5 kg

    24,39 €

    26,44 €

    31,75 €

    36,17 €


    1) Folgende Länder werden ausschließlich über Luftfracht bedient: Andorra (AD), Gibraltar (GI), San Marino (SM) und für Spanien die Gebiete (PLZ-Leitbereiche 35, 38, 51, 52) der Kanarischen Inseln (IC) sowie der beiden Städte Ceuta und Melilla. Die hier nicht aufgeführten Länder fragen Sie bitte bei uns an.
    2) Niederlande und Frankreich ohne Überseegebiete. Dänemark ohne Grönland (GL) und Färöer-Inseln (FO). Serbien ohne Kosovo. Italien inklusive Vatikanstadt (VA).
    3) Für bestimmte Destinationen wird ein Inselzuschlag berechnet.
    4) Auf Sendungen in die Schweiz und nach Liechtenstein wird aufgrund von Wechselkursdifferenzen ein Zuschlag auf den Nettofrachtpreis erhoben. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach dem aktuellen Devisenkurs.
    5) Verzollungsgebühren nur für die Schweiz zusätzlich:
    20 Euro Verzollungspauschale incl. 3 Zolltarifnummern, ab der 4 Zolltarifnummer noch einmal 20 Euro Verzollungspauschale. Bei allen anderen Ländern, bitten wir Sie, die Frachtkosten und Verzollungsgebühren schriftlich zu erfragen.
  • Die Preise der Versandkosten verstehen sich netto zzgl. Mehrwertsteuer.

2. Die BKL behält sich Teillieferungen vor. Hierdurch entstehende höhere Kosten trägt der Kunde/Auftraggeber.

3. Transporte durch Bahn, Speditionen, Luftfracht oder Schiff erfolgen nur im Auftrag, auf Kosten und auf Gefahr des Kunden/Auftraggebers.

4. Lieferungen ins Ausland erfolgen stets auf Kosten und auf Gefahr des Kunden/Auftraggebers.

5. Die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung der Sache sowie die Preisgefahr gehen mit Auslieferung der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Dasselbe gilt für die Gefahr der verzögerten Lieferung.

6. Bei der Bestellung besonders anzufertigender Artikel wird eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% ausbedungen.

V. Gewährleistung

1. Die BKL leistet bei Mängeln der Ware nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Ersatzlieferung kann durch Lieferung einer Ware mit gleichwertiger Nutzung und Nutzungsdauer erfolgen (Austauschgerät).

2. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung zweimal fehl, so kann der Kunde/Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

3. Die Waren sind unverzüglich, das heißt spätestens am folgenden Werktag nach Empfang, auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen. Dabei entdeckte Mängel sind der BKL unverzüglich anzuzeigen. Versäumt der Kunde/Auftraggeber die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Mängelanzeige hat in Textform oder elektronischer Form zu erfolgen. Der Kunde/Auftraggeber ist für die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige beweispflichtig.

4. Später entdeckte Mängel sind in der BKL unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Mängelanzeige, gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Im übrigen gilt das unter V. 3. ausgeführte.

5. Die Mängelanzeige muss den Mangel, der gerügt wird, genauestens beschreiben. Im übrigen gelten die §§ 377 f HGB.

6. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware bei dem Kunden/Auftraggeber.

VI. Haftung

1. Mit Ausnahme der nachfolgenden Regelungen unter Ziff. 2. und 3. haftet die BKL, egal aus welchem Rechtsgrund, für die leicht fahrlässige Verletzung von Pflichten durch die BKL, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten beschränkt sich die Haftung der BKL der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden. Für leicht fahrlässig verursachte Pflichtverletzungen, wie Verzug oder Unmöglichkeit, oder für leicht fahrlässig verursachte Schutzpflichtverletzungen haftet die BKL nicht.

2. Die Haftungsausschlüsse und die Haftungsbeschränkungen unter Ziff. 1. gelten nicht in den Fällen der verschuldensunabhängigen Haftung (Gefährdungshaftung), insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei verschuldeten Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens.

3. Eine Haftung besteht nicht für Schäden am gelieferten Produkt oder dritten Komponenten, die auf Nichtbeachtung der technischen Anforderungen oder unzureichenden Schutzvorkehrungen des Kunden/Auftraggebers beruhen.

VII. Transportschäden

1. Erkennt der Kunde/Auftraggeber bei Erhalt der Lieferung Schäden an der Verpackung, hat er bei Annahme der Ware von dem Transportunternehmer die Beschädigung schriftlich bestätigen zu lassen.

2. Transportschäden, die erst nach dem Auspacken der Ware festgestellt werden, müssen der BKL unverzüglich gemeldet werden. V. 4. und 5. gelten entsprechend.

VIII. Zahlung

1. Die BKL liefert gegen Rechnung oder gegen Nachnahme.

2. Die BKL behält sich vor, die Auftragsabwicklung gegen Teilvorauskasse oder totale Vorauskasse vorzunehmen. Für diesen Fall erfolgt vorab eine entsprechende Information an den Kunden/Auftraggeber.

3. Die Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung netto zur Zahlung fällig.

4. Leistet der Kunde/Auftraggeber nicht innerhalb der Frist gemäß VIII.3. befindet er sich in Verzug. Die BKL ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins zu berechnen. Die BKL behält sich die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vor. Der Kunde/Auftraggeber ist berechtigt nachzuweisen, dass der BKL durch den Verzug kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der gesetzliche Zins bleibt jeweils unberührt.

5. Der Kunde/Auftraggeber kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der BKL anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde/Auftraggeber nur aufgrund von Gegenansprüchen geltend machen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

6. Werden der BKL Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden/Auftraggebers infrage stellen, oder kommt der Kunde/Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen der BKL gegenüber nicht pünktlich nach, so kann die BKL ihre sämtlichen Forderungen ohne Rücksicht auf Stundung, Wechsellaufzeit oder Ablauf der Zahlungsfrist sofort durch Benachrichtig ung in Textform oder elektronischer Form fällig stellen. Die BKL ist in diesen Fällen berechtigt, die weitere Vertragserfüllung abzulehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung von dem Kunden/Auftraggeber zu verlangen.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Die BKL behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden/Auftraggeber vor (Vorbehaltsware).

2. Verarbeitet der Kunde/Auftraggeber der BKL die Vorbehaltsware weiter oder verbindet er sie mit anderen beweglichen Sachen, so wird die BKL unter Ausschluss von § 950 BGB Eigentümerin des Endprodukts. Wird die neue Sache aus Stoffen verschiedener Vorbehaltseigentümer hergestellt, erwirbt die BKL Miteigentum an der neu hergestellten Sache im Verhältnis der Preise der Einzelprodukte, die zur Herstellung der neuen Sache verwandt wurden.

3. Der Kunde/Auftraggeber darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern, solange er der BKL gegenüber nicht in Verzug ist.

4. Der Kunde/Auftraggeber tritt der dies annehmende n BKL seine Ansprüche aus der Veräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer sicherungshalber ab. Wurde die Ware zunächst verarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden und ist die BKL nicht Alleineigentümerin der so hergestellt en Sachgesamtheit geworden, so wird die Forderungsabtretung in Höhe des Miteigentumsanteils der BKL wirksam. Teiltilgungen seitens der Schuldner gelten zunächst als den nicht abgetretenen Teil der Forderungen betreffend. Der Kunde/Auftraggeber ist zur Einziehung berechtigt, solange er sich der BKL gegenüber nicht im Verzug befindet.

5. Gerät der Kunde/Auftraggeber in Verzug, so ist die BKL berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware an sich zu verlangen, Weiterverarbeitung und Verbindung zu untersagen und die von der Abtretung erfassten Forderungen einzuziehen. Der Kunde/Auftraggeber ist verpflichtet, der BKL alle hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

X. Fertigung nach Spezifikationen des Kunden/Auftraggebers

1. Für den Fall, dass die BKL die Fertigung nach Spezifikationen (Plänen, technischen Zeichnungen, Bemusterungen etc.) des Kunden/Auftraggebers unter Zugrundelegung der von diesem zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen vornimmt, stellt der Kunde/Auftraggeber die BKL von der Haftung gegenüber Dritten frei, soweit das Haftungsereignis auf Mängel dieser Spezifikationen zurückzuführen ist.

2. Der Kunde/Auftraggeber sichert zu, dass er selbst die Patente oder sonstigen Schutzrechte an dem zu fertigenden Produkt besitzt oder eine entsprechende Lizenz von dem Inhaber dieser Schutzrechte erworben hat.

XI. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis des Kunden/Auftraggebers zu der BKL ist der Sitz der BKL, z. Zt. Lüdenscheid.

2. Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages zwischen der BKL und dem Kunden/Auftraggeber einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich hierin eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesen Fällen gilt als vereinbart, was im Rahmen des rechtlich zulässigen der Wirkung der nichtigen Bestimmung am nächsten kommt.